Satzung des Fördervereins - Versöhnungskirche Lechfeld

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Satzung des Fördervereins

§ 1 Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Versöhnungskirche Lechfeld ".

1.2. Der Sitz des Vereins ist Lagerlechfeld.

1.3. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.


§ 2 Zweck des Vereins ist

2.1. die finanzielle Unterstützung des Neubaus und Unterhaltes des Gemeindezentrums
der Evang.-luth. Versöhnungskirche Lechfeld,

2.2. die Stärkung der Finanzkraft der Evang.-luth. Versöhnungskirche Lechfeld,

2.3. die Unterstützung oder Initiierung von gemeinnützigen oder mildtätigen Aktivitäten.

2.4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von finanziellen Mitteln.


§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke.

3.2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Mittel des Vereins. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

5.1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten
oder öffentlichen Rechts werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die/den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

5.2. Mitglied wird diejenige Person, die an der Gründungsversammlung teilnimmt
und ihren Beitritt durch Unterschrift unter der Satzung erklärt.

5.3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitgliedes, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit,
b) durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit monatlicher Frist.

5.4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder seinen
Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben
gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich
Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung
(2/3 Mehrheit ist zum Ausschluss erforderlich).

Macht das Mitglied des Vereins innerhalb dieser Frist vom Recht der Berufung keinen Gebrauch,
unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss.

5.5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu
zahlen. Er kann für natürliche und juristische Personen unterschiedlich bemessen sein.

Es steht den Mitgliedern frei, den Vereinszweck durch über die Beiträge hinausgehende Zuwendungen
zu fördern.

5.6. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Vorstand Ausnahmen vom Mitgliedsbeitrag beschließen.
Triftige Gründe sind wirtschaftliche Verhältnisse oder das Einkommen eines Mitgliedes.


§ 6 Organe

6.1. Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

6.2. Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne des § 26 BGB
aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Schatzmeister
und bis zu vier Beisitzern.

6.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung
ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

6.4. Der Vorstand kann zur Vorbereitung und Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse bestellen.

6.5. Dem Vorstand soll der amtierende Pfarrer der Evang.-luth. Versöhnungskirche Lechfeld und ein Mitglied
des Kirchenvorstandes angehören.

6.6. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.

6.7. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50
Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

6.8. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sit­zung leitenden Vorstandsmitglied
und dem Protokollführer zu unterzeich­nen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren

6.9. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

6.10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 7 Vertretung gem. § 26 BGB

7.1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder wie folgt vertreten:
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind einzelvertretungsberechtigt.
Schriftführer, Schatzmeister sowie Beisitzer sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

7.2. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse und Weisungen der
Vereinsorgane gebunden. Die Beschlüsse müssen mit dem Vereinszweck (§2) vereinbar sein.


§ 8 Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt über alle grundsätzlichen
Angelegenheiten des Vereins.

8.2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des
Vorstandes, mit einer Frist von 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagungsordnung und des Tagungs-
ortes schriftlich einberufen.

8.3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitglieder-
versammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der
Mitgliederversammlung bestimmt.

8.4. Die Mitgliederversammlung ist außerdem von dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 25
Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen.

8.5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand
b) Abnahme der Bilanz, die Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
g) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

8.6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen,
zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 erforderlich.
Von einer schriftlichen Meinungsäußerung kann Gebrauch gemacht werden.

8.7. Im übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen ihrer
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8.8. Beschlüsse, Wahlentscheidungen und Empfehlungen werden schriftlich protokolliert.
Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben.


§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Evang- luth. Kirchengemeinde Lechfeld, vertreten durch den Kirchenvorstand, zu.
Es dient nur der zweckgebundenen Finanzierung der kirchlichen Zwecke der Evang.-luth.  Versöhnungskirche Lechfeld.


§ 10 Spenden

Auf Wunsch von Spendern verpflichtet sich der Vorstand zur Geheimhaltung.


§ 11 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung erhält mit dem Beschluss auf der Mitgliederversammlung vom 18. Januar 2010 ihre Gültigkeit.

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